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Thema25.10.09, 13:15 - Betreff: Vertrag, Deal, Arrangement
Chiemgauer1
Beiträge: 4/19
dabei seit: Jun '09
Man(n) hört und liest immer wieder von Verträgen im Bereich "sexueller (Dienst)-Leistungen.

Wie belastbar sind diese Verträge?
Was ist Vertragsfähig?

Vertragsbestandteile - wie sie auch in Eheverträgen angeboten werden, wie Verschwiegenheitspflicht, Pflicht zur ärztlichen Untersuchungen, Verhütung sind klar zu regeln.

Aber Art und Umfang von sexuellen Handlungen?
Gibt es Musterverträge?

Folgende Fragen beschäftigen mich:

Sittenwidrig wenn "Alternative" vorhanden? Sexuelle Handlungen oder sofortige Rückzahlung des Kredites. Sex oder nur der Lohn für den anständigen Job den sie offiziell hat. Du stellst dich den Konsequenzen deiner Tat oder wirst meine Gespielin/Geliebte/Sklavin/Gefährtin oder Ehefrau.
Beitrag25.10.09, 14:53 Uhr
Adlerswald
Beiträge: 17/97
dabei seit: Feb '01
Adlerswald
Chiemgauer1:
Man(n) hört und liest immer wieder von Veträgen im Bereich "sexueller (Dienst)-Leistungen.

Wie belastbar sind diese Verträge?
Was ist vertragsfähig?

Verscheiegenheitspflicht (Maulkorbvertrag) ist klar zu regeln.
Aber Art und Umfang von sexuellen Handlungen?
Gibt es Musterverträge?



Hallo,

Ich kenne derartige Verträge aus dem BDSM-Bereich, mit denen sich der DOM oder die DOMINA absichern will. Aus meiner früheren BDSM-Zeit habe ich noch solche Verträge, die ich dir gern zur Verfügung stelle, wenn du mich direkt anmailst. Belastbar im Sinne von Verbindlichkeit sind derartige Verträge allerdings überhaupt nicht. Meistens werden sie in der rechtlichen Bewertung als "sittenwidrig" und daher als "null und nichtig" eingestuft. Es lassen sich daher nur wenige Dinge verbindlich regeln. Und jede Einzelheit muss gesondert juristisch betrachtet werden (sogenannte Einzelfallprüfung). Dies zu tun, bedarf aber aufwändiger Darstellung einzelner Sachverhalte und kann nicht generell beantwortet werden.

Liebe Grüße
Heinz Adlerswald
Beitrag29.10.09, 11:07 Uhr
Chiemgauer1
Beiträge: 4/19
dabei seit: Jun '09
Anscheinend müßte jedes Detail in einem seperaten Vetrag geregelt werden!

Zum Beispiel:
Ein Mann stellt seine Schuldnerin offiziel als normale Angestellte ein.

Dann schließt er folgende Verträge:

Arbeitsvertrag mit Zusatzvertrag zur Verschwiegenheit.
Kreditvertrag mit der Vereinbarung zur Verschwiegenheit.
Seperaten Verschwiegenheitsvertrag allumfassend für privat und geschäftlich.

Einverständniserklärung zu sexuellen Handlungen.
Partnerschaftsvertrag für nicht eheliche Beziehungen. Darin liessen sich die Pflichten für die Frau wie Treue, Verhütung, Gesundheit, Diskretion und "andere Pflichten" regeln.

Sexvertrag!

Auch wenn dann der ein oder andere Vertrag Sittenwidrig wäre - wäre der Mann juristisch noch abgesichert.
Beitrag1.11.09, 10:59 Uhr
beppo56
Beiträge: 9/75
dabei seit: Okt '06
S Bruno
Auch der gewiefteste Anwalt wird keinen wirklich rechtsverbindlichen Vertrag zustande bringen sobald es um Sex geht.
Selbst die vertragliche Verpflichtung einer Frau zur Verhütung wird ihren Anspruch auf Unterhalt (zumindest für das Kind) nicht aushebeln, sollte es trotzdem zur Schwangerschaft kommen.

Verträge in diesem Bereich haben fast ausschließlich symbolischen Charakter.
Eine juristische Absicherung ist nicht wirklich möglich.

Selbst eine spätere Anzeige der Frau wegen sexueller Nötigung oder gar Vergewaltigung hat Aussicht auf Erfolg, solange ihre grundsätzliche Bereitschaft nicht nachgewiesen werden kann.

Schon ihre Behauptung „Ich wurde zur Unterschrift des Vertrages gezwungen“, kann ausreichen um den Vertrag auszuhebeln.

Was danach kommt ist die alte Weisheit: >Vor einem deutschen Gericht wirst Du ganz sicher ein Urteil bekommen, ob Du aber Recht bekommst weißt Du erst hinterher<
Beitrag1.11.09, 17:23 Uhr
Chiemgauer1
Beiträge: 4/19
dabei seit: Jun '09
Das Übliche halt!

Wer mit Notizen, Zeugen, "Beweisen" und einer schlüssigen Aussage seine Wahrheit glaubhaft machen kann - gewinnt!
Beitrag6.11.09, 19:11 Uhr
Chiemgauer1
Beiträge: 4/19
dabei seit: Jun '09
beppo56:
Auch der gewiefteste Anwalt wird keinen wirklich rechtsverbindlichen Vertrag zustande bringen sobald es um Sex geht.
Selbst die vertragliche Verpflichtung einer Frau zur Verhütung wird ihren Anspruch auf Unterhalt (zumindest für das Kind) nicht aushebeln, sollte es trotzdem zur Schwangerschaft kommen.

Verträge in diesem Bereich haben fast ausschließlich symbolischen Charakter.
Eine juristische Absicherung ist nicht wirklich möglich.

Selbst eine spätere Anzeige der Frau wegen sexueller Nötigung oder gar Vergewaltigung hat Aussicht auf Erfolg, solange ihre grundsätzliche Bereitschaft nicht nachgewiesen werden kann.

Schon ihre Behauptung „Ich wurde zur Unterschrift des Vertrages gezwungen“, kann ausreichen um den Vertrag auszuhebeln.

Was danach kommt ist die alte Weisheit: >Vor einem deutschen Gericht wirst Du ganz sicher ein Urteil bekommen, ob Du aber Recht bekommst weißt Du erst hinterher<



In Ehe- bzw. Partnerschaftsverträgen kann, nach meinen Wissen nach geregelt werden, daß die Frau verhüten muß und die Verhütung nur mit der Zustimmung des Mannes absetzen darf. In solchen Verträgen ist oft auch geregelt, daß der Mann, in Falle einer Trennung, das Kind / die Kinder bekommt.

Vergewaltigung und Nötigung: Seit wann muß der Mann seine Unschuld beweisen? Muß nicht eher bewiesen werden, daß die Handlung gegen den erkennbaren Willem der Frau erzwungen wurde.

Wer einen Vertrag anfechten will, muß diese Anfechtungsgründe beweisen können!
Beitrag7.11.09, 11:12 Uhr
Aramis
Beiträge: 218/1403
dabei seit: Nov '98
Chiemgauer1: In Ehe- bzw. Partnerschaftsverträgen kann, nach meinen Wissen nach geregelt werden, daß die Frau verhüten muß und die Verhütung nur mit der Zustimmung des Mannes absetzen darf. In solchen Verträgen ist oft auch geregelt, daß der Mann, in Falle einer Trennung, das Kind / die Kinder bekommt.

Diese Regelung wäre sittenwidrig. Wenn derartiges im Vertrag steht, werden daran keine Ansprüche scheitern.

Chiemgauer1: Vergewaltigung und Nötigung: Seit wann muß der Mann seine Unschuld beweisen? Muß nicht eher bewiesen werden, daß die Handlung gegen den erkennbaren Willem der Frau erzwungen wurde.

Dem Täter muss immer die Tat nachgewiesen werden.

Chiemgauer1: Wer einen Vertrag anfechten will, muß diese Anfechtungsgründe beweisen können!

Einen sittenwidrigen Vertrag braucht man nicht anfechten.

Beppo hat Recht; derartige Verträge sind in der Regel nichtig.

waving
Aramis
Beitrag9.11.09, 09:31 Uhr
Adlerswald
Beiträge: 17/97
dabei seit: Feb '01
Adlerswald
Aramis:
Chiemgauer1: In Ehe- bzw. Partnerschaftsverträgen kann, nach meinen Wissen nach geregelt werden, daß die Frau verhüten muß und die Verhütung nur mit der Zustimmung des Mannes absetzen darf. In solchen Verträgen ist oft auch geregelt, daß der Mann, in Falle einer Trennung, das Kind / die Kinder bekommt.

Diese Regelung wäre sittenwidrig. Wenn derartiges im Vertrag steht, werden daran keine Ansprüche scheitern.



Chimgauer1,

Du hast eine sehr eigenwillige Interpretation juristischer Fragen. Ich kann Aramis nur beipflichten. Solche vertraglichen Regelungen sind schlichtweg sittenwidrig und damit von Anfang an null und nichtig. Schriftliche Verträge in diesem Bereich können allenfalls eine interne Vereinbarung zwischen Mann und Frau sein, mündliche Absprachen, die allerdings nicht juristisch bindend sind, zu festigen.

Was den Verbleib eines Kindes anbetrifft, irrt Chiemgauer1 gewaltig. Darüber entscheiden Jugendamt und Gerichte und nicht eine Vereinbarung im Innenverhältnis zwischen Mann und Frau. Ein Kind ist kein Spielzeug !

Eine Bemerkung noch, Chiemgauer1 ! Du scheinst auch nicht zu wissen, was sich gehört. Man sagt unter zivilisierten Menschen "Danke", wenn man etwas bekommen hat, um das man gebeten hat !
Beitrag10.11.09, 16:12 Uhr
Chiemgauer1
Beiträge: 4/19
dabei seit: Jun '09
Aramis:
Chiemgauer1: In Ehe- bzw. Partnerschaftsverträgen kann, nach meinen Wissen nach geregelt werden, daß die Frau verhüten muß und die Verhütung nur mit der Zustimmung des Mannes absetzen darf. In solchen Verträgen ist oft auch geregelt, daß der Mann, in Falle einer Trennung, das Kind / die Kinder bekommt.

Diese Regelung wäre sittenwidrig. Wenn derartiges im Vertrag steht, werden daran keine Ansprüche scheitern.

Laut http://www.raemueller-duelfer.de sind Sex und Verhütung Absichtserklärungen. Und:" Eltern wird in Deutschland meist gemeinsames Sorgerecht zugesprochen. Sie können in einem Ehevertrag regeln, dass nur ein Elternteil die Verantwortung für die Kinder erhält. Derjenige, der auf die Kinder verzichten soll, kann diese Vereinbarung allerdings vor Gericht kippen, wenn er bei Scheidung auf gemeinsamem Sorgerecht besteht." Ergo: Ein Kind kann doch, durch eine Vereinbarung im Innenverhältnis zwischen Mann und Frau - wie ein Spielzeug verschoben werden.

Chiemgauer1: Wer einen Vertrag anfechten will, muß diese Anfechtungsgründe beweisen können!

Einen sittenwidrigen Vertrag braucht man nicht anfechten.

Einen anscheinend sittenwidrigen Vertrag sollte jeder sicherheitshalber prüfen bzw. anfechten lassen. Teile könnten ja ihre Gültigkeit behalten. Weil die Vereinbarung in mehrere Verträge aufgeteilt ist - bzw. die Savatorische Klausel enthält. Diese Savatorische Klausel kann in einem Ehevertrag mit aufgenommen werden. Sie besagt, dass alle Punkte voneinander unabhängig bestehen. Wenn also eine der Vereinbarungen vor Gericht als unwirksam erklärt wird - gleich aus welchem Rechtsgrund - bleibt der Rest des Ehevertrags gültig.
Beitrag11.11.09, 14:27 Uhr
Big_Ben
Beiträge: 13/256
dabei seit: Nov '00
Auch ohne Jurist zu sein bin ich mir ziemlich sicher, dass eine salvatorische Klausel nicht grundsätzlich davor schützt, dass einzelne ungültige Bestandteile dazu führen, dass der gesamte Vertrag seine Gültigkeit verliert. Ganz besondere bei sittenwidrigen Passagen würde ich sogar vermuten, dass es die Regel ist, dass der komplette Vertrag seine Gültigkeit verliert.
Die Aufteilung in verschiedene Verträge halte ich für genau so wenig hilfreich. In dem genannten Fall wo aufgeteilt wird zwischen Arbeitsvertrag etc. ist das ja nahezu offensichtlich.

Streckenweise scheint mir hier etwas die Argumentation zu fehlen. Dass man selbst ganz feste an etwas glaubt ist zumindest kein Argument.
Beitrag21.11.09, 14:27 Uhr
Chiemgauer1
Beiträge: 4/19
dabei seit: Jun '09
Eine Frau oder ein Moralist schreit das Wort Sittenwidrigkeit und alle Vereinbarungen, Bestätigungen und Verträge wären nichtig! Ohne weitere Begründung.

Bei meinem Beispiel - ein Mann stellt seine Schuldnerin offiziell als normale Angestellte ein -und schließt folgende Verträge:

Arbeitsvertrag mit Zusatzvertrag zur Verschwiegenheit.
Kreditvertrag mit der Vereinbarung zur Verschwiegenheit.
Separaten Verschwiegenheitsvertrag allumfassend für privat und geschäftlich.
Einverständniserklärung zu sexuellen Handlungen.
Partnerschaftsvertrag für nicht eheliche Beziehungen.
Sexvertrag!

Sexvertrag - warum soll ein Bordell einen Arbeitsvertrag abschließen können aber eine Privatperson nicht?
Partnerschaft - warum soll es nur bei einer "geschäftlichen Beziehung" nichtig sein?
Einverständniserklärung zu sexuellen Handlungen - gilt wie eine Absichtserklärung?!
Verschwiegenheitserklärung - warum soll die nicht gelten?
Kreditvertrag - warum soll der ungültig werden? Die Schulden verfallen?
Arbeitsvertrag für normalen Job - fristlose Kündigung, mit Begründung, möglich?!

Was Sittenwidrig ist hat sich schon gewandelt und wandelt sich weiterhin. Wenn Leistung und Gegenleistung angemessen sind - warum kann dann dieser Deal nicht wie "normale Prostitution" angesehen werden? Nur mit dem Unterschied, daß diese Frau nur einen Freier hat!

Und wenn die Moralisten meinen - Sittenwidriger Vertrag - braucht nicht geprüft, angefochten, wiedersprochen werden, braucht nix gemacht werden. Dann viel Spaß, wenn es doch nicht so ist!
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